Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Frielingsdorf Consult GmbH

Stand Februar 2013

1. Inhalt des Dienstvertrages

Die Frielingsdorf Consult GmbH (Berater) verpflichtet sich, den Auftrag in der vereinbarten Weise und zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Der Berater schuldet nur die reine Beratungsleistung. Ein darüber hinaus gehendes Ergebnis ist nicht Vertragsgegenstand.

2. Pflichten des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich, dem Berater alle für die Erfüllung der im Angebot beschriebenen Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. für deren Verfügbarkeit zu sorgen. Desweiteren verpflichtet sich der Mandant, das Projekt zu unterstützen und ggf. auch seine Mitarbeiter für eine Unterstützung zu gewinnen.

3. Laufzeit und Kündigung

Befristete Vertragsverhältnisse können (sofern nicht anders vereinbart) mit einer Frist von einem Quartal zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Danach verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Quartal, sofern nicht mit einer Frist von einem Quartal gekündigt wird. Unbefristete Vertragsverhältnisse können (sofern nicht anders vereinbart) mit einer Frist von einem Quartal zum Quartalsende gekündigt werden.

4. Beratungshonorar

  1. Bei Vertragsverhältnissen über 12 Monaten Laufzeit kann Frielingsdorf Consult die Honorare im Rahmen des allgemeinen Kostenanstiegs jeweils zum Jahreswechsel (also zum 1.1. eines jeden Jahres), jedoch erstmals nach mindestens 12 Monaten Vertragslaufzeit, um 5% erhöhen.
  2. Pauschale Beratungshonorare werden, wenn nicht anders vereinbart, je zur Hälfte nach Auftragserteilung und nach Abschluss der Beratung abgerechnet. Aufwandsbezogene Beratungshonorare werden, wenn nicht anders vereinbart, in individuellen Teilabrechnungen abgerechnet.
  3. Reisekosten werden, wenn nicht anders vereinbart, ab dem Standort des Beraters berechnet.
  4. Sollte der Beratungsvertrag durch den Auftraggeber fristlos gekündigt werden, werden die bis dahin geleisteten Arbeiten nach den jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
  5. Die Zahlung ist, sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben, 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 3 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz zu entrichten.

5. Vertraulichkeit

Der Berater wird alle Informationen, die er vom Mandanten im Rahmen der Beratung erlangt, vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die der Berater auch durch Dritte erhält oder erhalten hat. Hierbei werden insbesondere die Vorschriften des BDSG sowie die Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht beachtet. Der Auftraggeber stimmt jedoch zu, dass seine Daten zu statistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

6. Haftung

  1. Die Haftung des Beraters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Im Übrigen ist die Haftung des Beraters im einzelnen Schadensfall begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, die in Höhe von € 500.000 je Versicherungsfall (max. € 1.500.000 Jahreshöchstleistung) besteht, sofern nicht der typischerweise vorhersehbare Schaden diesen Betrag übersteigt.
  2. Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandant regelmäßig vertrauen darf.
  3. Vorstehendes gilt entsprechend für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.

7. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen, deren Kündigung oder Aufhebung sowie die Abbedingung oder Aufhebung der Schriftformklausel bedürfen zwingend der Schriftform.
  2. Gerichtsstand für alle aus diesen Bestimmungen erwachsenden Ansprüche ist, sofern auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, Köln.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen oder spätere Ergänzungen oder Änderungen nicht wirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich insoweit, gemeinsam eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.